Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil vom 02.07.2018 (Az.: 13 A 2289/16) entschieden, dass Apotheker keine Boxen zum Sammeln von Rezepten in einem Supermarkt aufstellen und die bestellten Arzneimittel an Kunden nach Hause liefern dürfen.
Vorliegend betrieb eine Apothekerin in einem Supermarkt in Herne eine Sammelbox, in die Kunden Rezepte für Arzneimittel einwerfen konnten. Die Medikamente wurden anschließend innerhalb des Stadtgebietes Herne, durch einen kostenlosen Botendienst nach Hause geliefert. Außerhalb des Stadtgebietes wurden die Arzneimittel durch einen Logistikdienst gegen Zahlung von Versandkosten zu den Kunden gebracht. Der Apothekerin wurde dieser angebotene Service durch die Stadt Herne untersagt. Eine beim VG Gelsenkirchen eingereichte Klage der Apothekerin wurde abgewiesen.
Diese Entscheidung wurde nun durch das OVG Münster bestätigt. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts unterscheiden die apothekenrechtlichen Vorschriften nur zwischen der Abgabe von Arzneimitteln unmittelbar an den Kunden in Präsenzapotheken und dem Versand von Arzneimitteln. Der Gesetzgeber sehe andere Abgabemöglichkeiten nicht vor.
Die Sammelvorrichtung im Supermarkt sei nicht als Rezeptsammelstelle einer Präsenzapotheke anzusehen, weil die Rezeptsammlung nicht zur Versorgung eines abgelegenen Ortsteiles erforderlich sei. Die Sammelbox - so das OVG Münster - sei auch nicht von der Versanderlaubnis für Arzneimittel von der Apothekerin umfasst. Das Vertriebskonzept stelle sich unter den konkreten Umständen wegen der engen räumlichen Bindung an die Präsenzapotheke nicht als Versandhandel dar. Das Bestellsystem richte sich zielgerichtet und nahezu ausschließlich an Kunden des Supermarktes bzw. Einwohner der Stadt Herne, die dem räumlichen Einzugsgebiet der Präsenzapotheke zugeordnet werden können. Zugleich würden die Arzneimittel an diese Kunden ausnahmslos durch das Personal der Apothekerin ausgeliefert.
HFBP besser.beraten.