Keine Anwendung auf ausländische Versandapotheken: Verbot unzulässiger Absprachen zwischen Apothekern und Ärzten
28.09.2018

Keine Anwendung auf ausländische Versandapotheken: Verbot unzulässiger Absprachen zwischen Apothekern und Ärzten

Keine Anwendung auf ausländische Versandapotheken: Verbot unzulässiger Absprachen zwischen Apothekern und Ärzten

Dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.08.2017 entsprechend, ist keine Anstoß daran zu nehmen, dass ausländische Versandapotheken an Gynäkologen ein Werbeschreiben mit folgendem Inhalt richten: „Sie möchten in Ihrer Praxis die Kosten für Ihre selbstzahlenden Patienten deutlich reduzieren? Dann beziehen Sie jetzt für Ihre Patienten Medikamente von Originalherstellern (…)“. Auf dem angehängten Bestellschein waren verschiedene Intrauterinpessare und andere Kontrazeptiva sowie deren Preise aufgeführt.



§ 11 des Apothekengesetzes (ApoG) sieht grundsätzlich ein Verbot von Absprachen zwischen Apotheken und Ärzten vor, die die Zuführung von Patienten oder die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben. Bezweckt ist damit die Einhaltung der traditionell strengen Trennung zwischen den Berufsgruppen des Arztes und dem des Apothekers. Zweck dieser Trennung ist, dass sich der Arzt bei der Auswahl der von ihm verordneten Produkte ausschließlich von fachlich- medizinischen Gesichtspunkten leiten lässt und andererseits der Apotheker die ihm zugeordneten Kontrollfunktionen bei der Belieferung von Verschreibungen sachgerecht eigenverantwortlich behandelt. Dem Patienten gegenüber soll dadurch die Sicherheit vermittelt werden, dass die Verordnung von Medikamenten durch den Arzt nur zum Zwecke seiner Heilung und nicht etwa wegen eines möglichen wirtschaftlichen Interesses des Arztes oder eines Dritten getroffen wird.


Vergleichbar mit den Fällen der fehlenden Bindung an die Arzneimittelpreisbindungsverordnung hat das Gericht entschieden, dass ausländische Versandapotheken nicht an § 11 ApoG gebunden sind, denn diese Vorschrift richtet sich allein an deutsche Apotheken. Da ausländische Apotheken nicht „Inhaber einer Apothekenerlaubnis nach dem (deutschen) ApoG“ sind, müssen sie sich auch nicht an die Regelung des§ 11 ApoG halten.



Diese Rechtsaufassung wurde mit dem bisher noch unveröffentlichten Urteil vom 26.04.2018 des BGH – 1ZR 121/17 nunmehr bestätigt.



Sind Sie Apotheker und haben Fragen zum Geltungsbereich des Apothekengesetzes, zum Versandhandel oder ähnlichem,scheuen Sie nicht uns zu kontaktieren. Gleiches gilt für Ärzte, die sich mit der Frage befassen, inwieweit Sie Arzneimittel von ausländischen Apotheken beziehen und sodann unmittelbar an den Patienten abgeben dürfen.


 HFBP besser.beraten.

Dr. Robert Schenk

Rechtsanwalt