Seit dem 01.01.2024 ist das MoPeG, also das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts in Kraft.
Wer also Teil einer Personengesellschaft (GbR, PartG oder KG) ist und keinen Gesellschaftsvertrag erstellt hat oder den bestehenden Gesellschaftsvertrag noch nicht auf Änderungen aufgrund des MoPeG überprüft hat, sollte dies zeitnah tun!
Zwar ist grundsätzlich nicht unbedingt eine Änderung/Anpassung nötig, da nach wie vor das Gesetz umfassende Regelungen bereithält. Aufgrund der massiven Änderungen steht jedoch auf einem anderen Blatt, ob die neuen gesetzlichen Regelungen zu den eigenen Bedürfnissen passen. Und im Ernstfall (Streitfall) sind individuell angepasste Regelungen notwendig, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen.
Relevant dürfte das für viele Gesellschaften z. B. im Rahmen der Beschlussfassung sein. Sofern keine eindeutige abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag gefasst wurde, galt bisher eine Stimmverteilung pro Kopf. Sollten im Vertrag jedoch z. B. Beteiligungsverhältnisse oder Gesellschafterbeiträge festgehalten sein, so sind inzwischen diese als Maßstab für das Stimmverhältnis heranzuziehen, sodass sich nun ein ganz anderes Stimmverhältnis ergeben kann, welches dem Willen der Gesellschafter möglicherweise nicht entspricht.
Ein ähnliches Bild zeigt sich bei den Rechtsfolgen von Kündigung, Tod, usw., da diese sich grundlegend geändert haben.
Im Übrigen ist es irrelevant, wann der Vertrag erstellt wurde, da das neue Gesetz auch für Gesellschaften, welche vor dem 01.01.2024 gegründet wurden, gilt.
Um sicherzugehen, dass Ihr Gesellschaftsvertrag zu Ihnen und Ihrer Gesellschaft passt, sollten Sie daher vor dem Hintergrund der neuen Gesetzeslage einen Blick darauf werfen. Gerne prüfen auch wir Ihren Vertrag für Sie, um zu beurteilen, ob dieser im Zusammenspiel mit den neuen Regelungen Ihre Vorstellungen umsetzt.
Außerdem: Seit dem 01.01.2024 gibt es das Gesellschaftsregister, in dem sich Gesellschaften bürgerlichen Rechts freiwillig eintragen lassen können. Sollte Ihre GbR Eigentümerin einer Immobilie oder an anderen eintragungspflichtigen Gesellschaften (z. B. GmbH oder andere GbR) beteiligt sein, so empfehlen wir Ihnen, die GbR ins Gesellschaftsregister eintragen zu lassen, da eine rechtliche Änderung hinsichtlich Immobilien und Gesellschaften (z. B. Verkauf/Übertragung) nur noch möglich ist, wenn die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen ist und im Zweifel zum gegebenen Zeitpunkt ein Eintragungsverfahren zur Verzögerung des gewünschten Rechtsgeschäfts führen kann.
Ob eine Eintragung über diese Fälle hinaus für Sie sinnvoll ist, können wir im persönlichen Gespräch mit Ihnen erörtern. Unsere Gesellschaftsrechtler stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung!