Fehlende Datenschutzbestimmungen im Praxiskaufvertrag führen zur Nichtigkeit
17.05.2024

Fehlende Datenschutzbestimmungen im Praxiskaufvertrag führen zur Nichtigkeit

Fehlende Datenschutzbestimmungen im Praxiskaufvertrag führen zur Nichtigkeit

Dass das Datenschutzrecht in Arztpraxen ernst genommen werden sollte, ist wohl jedem bekannt. Dass auch beim Abschluss eines Praxiskaufvertrages das Datenschutzrecht eine große Rolle spielt, ebenso. Dass die Formulierung der Regelungen zum Übergang der Patientenkartei darüber entscheiden kann, ob ein Praxisübernahmevertrag wirksam ist, vermutlich nicht.


Erst vor Kurzem hat das OLG Karlsruhe (Hinweisbeschluss vom 4.11.2023 – 13 U 223/22)  deutlich gemacht, dass die pauschale Bestimmung, dass der Veräußerer die Patientenkartei – unabhängig von der Einwilligung der behandelten Patienten – zu übergeben habe, gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Patienten und die ärztliche Schweigepflicht (Art. 2 Abs. 1 GG, § 203 StGB) verstoße. Die Folge: Unwirksamkeit, und zwar des gesamten Vertrages, da der Übergang der Patientenkartei in der Regel als wesentlicher Vertragsbestandteil angesehen werden muss. Es muss bei der Vertragserstellung daher unbedingt darauf geachtet werden, dass die Übergabe der Patientenkartei nur bei ausdrücklicher Zustimmung des jeweiligen Patienten erfolgt.


Wie Sie im Vertrag eine Regelung treffen, die diesen Anforderungen entspricht und trotzdem dafür Sorge tragen können, dass nicht Sie als Abgeber die Altkartei verwahren müssen und Sie als Übernehmer jederzeit Zugriff auf die Patientenkartei haben, sobald der jeweilige Patient die Zustimmung zur Übergabe erteilt, können wir Ihnen gerne im persönlichen Gespräch erläutern. Auch auf andere Stolpersteine bei der Vertragserstellung weisen wir Sie in diesem Zusammenhang gerne hin und erstellen Ihnen auch selbstverständlich gern einen rechtssicheren und Ihren Bedürfnissen entsprechenden Praxiskaufvertrag.


Sie möchten Ihre Praxis noch gar nicht jetzt verkaufen, aber zur Vorbereitung der Praxisabgabe eine Berufsausübungsgemeinschaft gründen? Auch hierbei können wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen.


(zugrunde liegende Entscheidung: OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 4.11.2023 – 13 U 223/22)

Claudia Keiner

Rechtsanwältin