Erteilung einer Approbation trotz Sehbehinderung
Erteilung einer Approbation trotz Sehbehinderung
In einem Rechtsstreit vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2025 – BVerwG 3 C 17.23) stritten ein Mediziner und die zuständige Behörde darüber, ob dem Mediziner die Approbation nach § 3 Abs. 1 BÄO zu erteilen ist. Der Kläger hatte sein Medizinstudium erfolgreich abgeschlossen und die ärztliche Prüfung bestanden. Anschließend beantragte er die Approbation. Während seines Studiums war bei ihm jedoch eine erbliche Augenerkrankung diagnostiziert worden. Dadurch war sein Sehvermögen erheblich eingeschränkt.
Der Antrag auf Erteilung der Approbation wurde jedoch abgelehnt. Dies wurde damit begründet, dass der Kläger gesundheitlich nicht geeignet sei, den ärztlichen Beruf auszuüben, sodass die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO fehle. Es wurde ausgeführt, dass eine Person, die eine Approbation erhält, grundsätzlich in der Lage sein müsse, alle ärztlichen Tätigkeiten auszuüben. Aufgrund seiner Sehbehinderung sei dies beim Kläger nicht der Fall.
Der Kläger legte zunächst Widerspruch ein, der jedoch erfolglos blieb. Daraufhin erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht gab ihm Recht und verpflichtete die Behörde, ihm die Approbation zu erteilen. Nach Auffassung des Gerichts ist es für die gesundheitliche Eignung nicht erforderlich, dass eine Person in allen medizinischen Bereichen arbeiten kann. Es reiche aus, wenn sie zumindest in einem anerkannten medizinischen Fachgebiet Patient:innen eigenständig und nach den Regeln der ärztlichen Kunst behandeln könne, ohne deren Wohl zu gefährden. Der Kläger sei dazu etwa im Fachgebiet „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ in der Lage.
Die beklagte Behörde legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht entschied anschließend anders und wies die Klage ab. Nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts berechtigt die Approbation grundsätzlich zur Ausübung des gesamten ärztlichen Berufs. Deshalb müsse eine Person gesundheitlich auch grundsätzlich dazu in der Lage sein, alle entsprechenden Tätigkeiten auszuüben. Da dies beim Kläger wegen seiner Sehbehinderung nicht möglich sei, bestehe kein Anspruch auf die Approbation.
Daraufhin legte der Kläger Revision ein. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte zunächst, dass eine Approbation nur erteilt werden darf, wenn eine Person gesundheitlich geeignet ist, den Arztberuf auszuüben, § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO. Gesundheitliche Gründe können dabei zum Beispiel Krankheiten oder Behinderungen sein, die die körperlichen oder geistigen Fähigkeiten dauerhaft beeinträchtigen. Grundsätzlich könne es tatsächlich problematisch sein, wenn jemand nur in einem einzigen Fachgebiet arbeiten kann. Im vorliegenden Fall müsse jedoch zusätzlich der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden. Dieser verbietet u. a. eine Benachteiligung von Menschen wegen einer Behinderung. Wenn einer Person wegen ihrer Behinderung die Approbation verweigert wird, obwohl sie in einem medizinischen Fachgebiet eigenständig arbeiten kann, kann darin eine unzulässige Benachteiligung liegen.
Das Gericht betonte außerdem, dass die Approbation zwar grundsätzlich zur Ausübung aller ärztlichen Tätigkeiten berechtigt, Ärzt:innen aber nicht verpflichtet sind, tatsächlich alle Tätigkeiten auszuführen. Sie müssen vielmehr in jedem Einzelfall selbst prüfen, ob sie für eine Behandlung ausreichend qualifiziert sind. Wenn sie eine Behandlung durchführen, obwohl sie dazu nicht in der Lage sind, kann das rechtliche – insbesondere haftungsrechtliche – Konsequenzen haben.
Zudem ist es in der Praxis nach der Weiterbildung eine Spezialisierung auf ein bestimmtes Fachgebiet üblich. Deshalb kann nicht automatisch angenommen werden, dass eine Person ungeeignet für den ärztlichen Beruf ist, nur weil sie aufgrund einer Behinderung nicht alle möglichen ärztlichen Tätigkeiten ausführen kann.
Eine Ungleichbehandlung könnte nur gerechtfertigt sein, wenn zwingende Gründe vorliegen, etwa wenn sonst ernsthafte Gefahren für Leben und Gesundheit von Patient:innen entstehen würden. Für eine solche generelle Gefahr sah das Gericht in diesem Fall jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte.
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und zur erneuten Prüfung ans das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Daher muss das Oberverwaltungsgericht nun erneut prüfen, ob der Kläger tatsächlich in der Lage ist, im Fachgebiet „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ eigenverantwortlich zu arbeiten und dabei auch die Grenzen seiner eigenen Fähigkeiten zu erkennen. Wenn dies der Fall ist, muss ihm die Approbation als Arzt erteilt werden.