Die rechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung von Patientendaten im Rahmen der Praxisübertragung
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung von Patientendaten im Rahmen der Praxisübertragung
Speziell im Rahmen des Erwerbs oder des Verkaufs einer Praxis stehen Ärztinnen und Ärzte hin und wieder vor der Frage, welche Voraussetzungen zu beachten sind, um Patientendaten an Übernehmer übertragen zu dürfen bzw. unter welchen Voraussetzungen sie selbst als Übernehmer Zugriff auf Patientendaten der Abgeber nehmen können. Da Deutschland ein Land mit überaus strengen Datenschutzregelungen ist, können in diesem Bereich durchaus Unsicherheiten bestehen und Fehler ärgerliche (Straf-)verfahren nach sich ziehen. Entsprechend blicken wir auf die rechtssichere Übertragung von Patientendaten im Rahmen der Praxisübertragung.
Rechtsgrundlagen:
Maßgeblich für die Übertragung von Patientendaten ist die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union, kurz DSGVO, sowie § 203 StGB, der Strafparagraph über die Verletzung von Privatgeheimnissen. Da im ärztlichen Bereich auch die Schweigepflicht ein zentrales Gebot ist, wird der „Arzt“ entsprechend auch gleich unter § 203 Abs. 1, Nummer 1 StGB als erste Berufsgruppe im ersten Wort erwähnt. Das Strafgesetz schaut also besonders auf diese Berufsgruppe, wenn es um den Umgang mit Daten geht. Auch die DSGVO sieht bezüglich Patientendaten verschärfte Regelungen vor, denn diese werden dort als „besonders geschützte personenbezogene Daten“ in Art. 9 DSGVO geführt. Der ohnehin stark regulierte Umgang mit persönlichen Daten wird also im Bereich der Patientendaten noch stärker eingeschränkt.
Was sind Patientendaten?
Patientendaten sind alle Gesundheitsdaten über den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand inkl. der Krankengeschichte, verschriebener Medikamente oder Testergebnissen. Doch auch Stammdaten und etwa im ärztlichen Gespräch dargelegte private oder finanzielle Verhältnisse zählen dazu.
Wann dürfen Patientendaten „verarbeitet“ und weitergegeben werden?
Die Verarbeitung beschreibt jeglichen Umgang mit den Patientendaten und somit auch die Weitergabe.
Die Weitergabe von Patientendaten kann entweder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis oder aufgrund einer ausdrücklichen Einwilligung des Patienten erfolgen. Gesetzlich erlaubt ist die Weitergabe der Daten wenn der Gesetzgeber dies zu bestimmten Zwecken ausdrücklich bestimmt. Ein klassisches Beispiel für diesen Fall sind die Vorschriften der Sozialgesetzbücher zur Abrechnung ärztlicher Leistungen mit den Krankenkassen. In diesen Fällen ist eine Weitergabe von Patientendaten notwendig und daher gesetzlich vorgesehen und entsprechend erlaubt. Die Zweckbindung, also der Grund der Weiterverarbeitung, ist dabei im Gesetz angelegt.
Des Weiteren kann die Datenweitergabe erfolgen, wenn die ausdrückliche und aus Beweisgründen im Idealfall schriftlich eingeholte Einwilligung der Patienten zur Datenübertragung erfolgt. Hierbei ist zu beachten, dass eine Einwilligung grundsätzlich widerruflich ist und dem Patienten daher auch mitgeteilt werden muss, wie und an welcher Stelle der Widerruf erklärt werden kann. Die Einwilligung wird dabei nicht pauschal erteilt, sondern im Rahmen einer so genannten Zweckbindung, meist also etwa, weil die Weitergabe für die weitere Behandlung notwendig ist. Die Einwilligung ist somit letztlich stärker als das Gesetz, da sie auch für Fälle erteilt werden kann, welche vom Gesetz nicht vorgesehen sind. Dies gilt jedoch auch umgekehrt für den Widerruf der Einwilligung.
Holt man also zur Weitergabe von Patientendaten eine Einwilligung ein, obwohl bereits eine gesetzliche Grundlage zur Weitergabe bestand, und der Patient widerruft sodann die Einwilligung, dann ist auch der Widerruf nach Ansicht der Datenschützer stärker, als die gesetzliche Grundlage. Dies führt zu dem Problem, dass die Einholung einer Einwilligung in die Verarbeitung trotz bestehender gesetzlicher Grundlage nach Widerruf der Einwilligung zu einem Verbot der Weitergabe führt, obwohl nach wie vor die gesetzliche Grundlage für die Weitergabe besteht. Daher ist immer zuerst zu prüfen, ob man schon aufgrund des Gesetzes Daten weitergeben darf. Erst, wenn keine gesetzliche Grundlage für die Weitergabe existiert, wird die ausdrückliche Einwilligung relevant und muss eingeholt werden.
Bedeutung für die Praxisübertragung:
Im Rahmen der Praxisübertragung existiert für die Weitergabe von Patientendaten keine gesetzliche Grundlage. Vor diesem Hintergrund ist die ausdrückliche Einwilligung für deren Übertragung maßgeblich. Eine Information mit Widerspruchsmöglichkeit stellt dabei keine ausdrückliche Einwilligung dar. Diese muss direkt und aktiv erfolgen.
Praktisch bewährt ist ein Vorgehen dergestalt, dass man ein entsprechendes Formular vorhält und nach Übernahme einer Praxis allen Patienten, die die Praxis erstmals nach Übernahme betreten, das Formular aushändigt und die ausdrückliche Einwilligung somit schriftlich erhält. Dies ist auch die rechtssicherste Variante, da die Einwilligung im Streitfall bewiesen werden kann. Ein entsprechendes Vorgehen wird daher von uns grundlegend empfohlen. Das Formular muss jedoch zwingend die Informationen dazu enthalten, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann und an welche Stelle der Widerruf zu richten ist.
Soweit im Übrigen Fragen bezüglich der Praxisübertragung bestehen oder Sie rechtliche Begleitung wünschen, wenden Sie sich gerne an uns. Wir stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite!