Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit einer neuerlichen Entscheidung vom 21.12.2023 (Az. 21 W91/23) entschieden, dass ein behandelnder Arzt im Rahmen eines Testaments, als (Mit-)Erbe eingesetzt werden kann.
Im vorliegenden Fall hatte eine Erblasserin ihren behandelnden Arzt im Jahr 2021 neben Freunden und Verwandten als Miterben in ihrem Testament eingesetzt. Dieses hatte sie ihrem Arzt vorgelegt und um Bestätigung ihrer Testierfähigkeit gebeten, woraufhin der Arzt einen entsprechenden Vermerk auf dem Testament anbrachte. Das Testament wurde jedoch nach dem Erbfall durch einen der übrigen Miterben angefochten. Dies mit der Begründung, dass ein Verstoß gegen § 32 der Berufsordnung der hessischen Ärztekammer (BO-Ä) vorliege, welcher den „Ärztinnen und Ärzten nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten (…) Geschenke oder andere Vorteile (…) sich versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird“.
Das zunächst damit befasste Amtsgericht Kassel hat das Testament aufgrund eines Verstoßes gegen § 32 BO-Ä für teilnichtig erklärt. Vor dem Oberlandesgericht hatte jedoch die hiergegen gerichtete Beschwerde des Arztes Erfolg. Es führte aus, dass der behandelnde Arzt wirksam als Erbe eingesetzt worden ist, da die zugrunde liegende Vorschrift kein Testierverbot an den Testierenden beinhalte, sondern in erster Linie sich nur an den behandelnden Arzt als Mitglied der Ärztekammer richte. Eine derartige Auslegung dieser Norm würde einen unangemessenen Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Testierfreiheit des Testierenden darstellen. Denn Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Eigentum und das Erbrecht.
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung zugelassen.