Bausparverträge Teil 3 – Kontogebühren bei Bausparverträgen während der Darlehensphase

Bausparverträge Teil 3 – Kontogebühren bei Bausparverträgen während der Darlehensphase

Bausparverträge Teil 3 – Kontogebühren bei Bausparverträgen während der Darlehensphase

Im zweiten Teil dieses Beitrags wurde bereits dargestellt, dass im Einzelfall zugunsten der Bausparer u. U. eine Rückforderungsmöglichkeit für die von der Bausparkasse erhobenen Darlehensgebühren besteht. Der von vorliegende dritte Beitrag befasst sich mit der Thematik der Kontogebühren bei Bausparverträgen und nimmt dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 09.05.2017 Bezug (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2017 – XI ZR 308/15).


Selbstredend machte die Thematik der Niedrigzinsphase auch nicht vor den Bausparkassen halt. Waren die Bausparkassen zunächst mit ihren – im Vergleich zu den am Kapitalmarkt zu erzielenden – hohen Zinsen aus den Bausparverträgen gegenüber den Bausparern belastet und versucht sie sich von den unliebsamen Altverträgen mittels Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu lösen, suchten sie jedoch parallel nach möglichen weiteren Einnahmefeldern.


Im Rahmen seiner Entscheidung hatte sich der BGH daher mit der Frage zu befassen, ob die von einer Bausparkasse verwendete Regelung in ihren Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) über die Erhebung bzw. Berechnung von Kontogebühren wirksam ist. Dabei hatte eine Bausparkasse den Bausparern Kontogebühren während der Darlehensphase von EUR 9,48 p. a. in Rechnung gestellt, welche jährlich neben den Zins- und Tilgungsleistungen zu entrichten waren. Dagegen hatte ein Verbraucherverein geklagt.


Der BGH hatte in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass „im Rahmen von Bausparverträgen abgeschlossene Darlehensverträge (…) als Gelddarlehen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BSpkG) in Form von Tilgungsdarlehen ebenfalls dem Pflichtenprogramm des § 488 Abs. 1 BGB“ unterfallen. Eine Bausparkasse darf jedoch die Kosten für die Führung und Verwaltung von Konten nicht auf den Kunden abwälzen, da die Überwachung der Konten in ihrem überwiegend eigenen Interesse liegt. Denn solche Klauseln bzgl. Darlehensgebühren ermöglichen es der Bausparkasse ihren Kunden eine Vergütung für Tätigkeiten abzuverlangen, die sie als Kreditinstitut ohne gesondertes Entgelt zu erbringen hätte. Das gesetzliche Pflichtenprogramm des Darlehensrechts erfährt jedoch durch eine bausparvertragliche Verknüpfung weder eine Einschränkung noch eine Erweiterung.


Bausparkunden stünde daher je nach Einzelfall u. U. die Möglichkeit beiseite, entsprechende Gebühren, die während der Darlehensphase entrichtet wurden, zurückzufordern. Allerdings gilt es die Verjährung im Auge zu behalten.


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