Ärzte mit Grenzen? – vertragliche Regelungen für die gemeinsame Berufsausübung Teil 1: Der Nullbeteiligungsgesellschafter
05.10.2026

Ärzte mit Grenzen? – vertragliche Regelungen für die gemeinsame Berufsausübung Teil 1: Der Nullbeteiligungsgesellschafter

Ärzte mit Grenzen? – vertragliche Regelungen für die gemeinsame Berufsausübung Teil 1: Der Nullbeteiligungsgesellschafter

In den nächsten Wochen und Monaten beleuchten wir für Sie spezielle Regelungen des komplizierten Vertrages der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), der meist in Gestalt einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) geschlossen wird.


In diesem ersten Teil möchten wir Ihnen die Problematik rund um den sogenannten Nullbeteiligungsgesellschafter vorstellen. Diese Problematik tritt häufig auf, wenn in eine bereits bestehende Gesellschaft ein neuer Gesellschafter aufgenommen werden soll, den die bisherigen Gesellschafter noch nicht gut kennen, oder sich ein dienstälterer Einzelarzt mit einem Berufsanfänger zusammenschließt. Oftmals soll der neue Gesellschafter bzw. Berufsanfänger einen Festgewinn erhalten und nicht am Gewinn und dem immateriellen Wert der Gesellschaft beteiligt werden. Dies ist rechtlich gesehen jedoch nicht möglich. Ein Nullbeteiligungsgesellschafter wird rechtlich als Scheingesellschafter behandelt, was für die Gesellschaft erhebliche Nachteile mit sich bringt, da ein Scheingesellschafter wie ein angestellter Arzt behandelt wird. Die dadurch aufkommenden Probleme fangen bei nachzuzahlenden Sozialversicherungsabgaben an, erstrecken sich über etwaige Steuerproblematiken, wie die Gewerbesteuerinfektion, und können bis hin zu Honorarrückforderungen seitens der Kassenärztlichen Vereinigung führen.


Wichtig ist, dass die Gesellschafter an Chance und Risiko, also am Gewinn und Verlust, sowie am immateriellen Wert der Gesellschaft beteiligt werden.


Möchten Sie einen neuen Gesellschafter in Ihre Gesellschaft aufnehmen oder sich mit einem Berufsanfänger zusammenschließen und diesen nicht von Beginn an gleichermaßen beteiligen, gibt es enge gesellschaftsrechtliche Gestaltungsspielräume, wie eine anfängliche „Probezeit“ geregelt werden könnte. Es gibt aber auch andere zulassungsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, wie Sie zu Ihrem Ziel kommen können. Wir zeigen Ihnen gerne die möglichen Wege dorthin.


Wir beraten Sie gerne!

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Claudia Keiner

Rechtsanwältin