Werbung mit Hyaluron-Faltenunterspritzung
05.01.2024

Werbung mit Hyaluron-Faltenunterspritzung

Werbung mit Hyaluron-Faltenunterspritzung

In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln v. 27.10.2023 – 6 U 77/23 – wurde entschieden, Werbung einer ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit Vorher-Nachher-Bildern nach Faltenunterspritzungen ist unzulässig. Die Beklagten wurden wegen eines Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) zur Unterlassung verurteilt. Das Gericht bestätigte die Rechtswidrigkeit der Werbung mit vergleichenden Darstellungen vor und nach den Faltenunterspritzungen mittels Hyaluron. Insbesondere wurde die Behandlung mit Hyaluronsäure als ein operativer plastisch-chirurgischer Eingriff eingestuft, der gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG das Verbot von Vorher-Nachher-Bildern umfasst. Das Gericht entschied, dass selbst minimalinvasive Eingriffe wie eine Faltenunterspritzung als operative Eingriffe, die durch das Werbeverbot des HWG geschützt werden sollen, anzusehen sind. Die Begründung legte den Fokus auf die Definition des Begriffs "operativer plastisch-chirurgischer Eingriff" und betonte den Schutzzweck des Gesetzes, der darauf abzielt, Verbraucher vor Gesundheitsrisiken und irreführender Werbung zu bewahren. Im Rahmen von operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen ist eine Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern unzulässig. 

Dr. Robert Schenk

Rechtsanwalt