Wenn Eheleute auseinander gehen – Trennungsunterhalt?

Wenn Eheleute auseinander gehen – Trennungsunterhalt?

Wenn Eheleute auseinander gehen – Trennungsunterhalt?

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass auf Trennungsunterhalt, anders als auf nachehelichen Unterhalt, weder in Eheverträgen noch in Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarungen verzichtet werden kann.


Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht vom Zeitpunkt der Trennung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:


  • Bestand einer Ehe;
  • Getrenntleben der Ehegatten im Sinne von § 1567 BGB, d. h. keine häusliche Gemeinschaft bzw. Trennung in sämtlichen Lebensbereichen, wenn man in einer Wohnung getrennt lebt;
  • Leistungsfähigkeit des höher bzw. alleine verdienenden Ehegatten.

 

Das Trennungsjahr dient zur Orientierung und die Eheleute sollen bewusst überdenken, ob sie zukünftig getrennte Wege gehen möchten und die Ehe endgültig beendet ist. Deshalb muss im Trennungsjahr ein nicht erwerbstätiger Ehegatte nicht sofort arbeiten und jemand, der teilzeitbeschäftigt ist, muss seine Tätigkeit nicht sofort ausweiten.

Aber, leben die Eheleute seit einem Jahr getrennt voneinander, vermutet das Gesetz, dass die Ehe endgültig gescheitert ist und damit einhergehend muss jeder Ehegatte sich selbst versorgen. Eine wirtschaftliche Eigenverantwortung besteht nur dann nicht, wenn Ausnahmetatbestände gegeben sind, die Unterhaltsansprüche rechtfertigen, also z.B. die Betreuung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes, Alter, Krankheit, Ausbildung oder ein Aufstockungs- oder Billigkeitsunterhaltsanspruch besteht.

 

Trennungsunterhalt muss immer geltend gemacht werden und für die Vergangenheit kann Trennungsunterhalt nur gefordert werden, sofern der unterhaltspflichtige Ehegatte in Verzug gesetzt wurde.


Die Berechnung eines Trennungsunterhaltsanspruch basiert auf den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Trennung, also insbesondere nach dem diese Verhältnisse prägenden Einkommen.


Bei der individuellen Berechnung und dem weiteren Vorgehen im Rahmen der trennungsbedingten Folgen unterstützen und beraten wir Sie gerne. 

Gabriele Schulz

Rechtsanwältin