Vertragspartner bei Behandlung Minderjähriger
16.09.2022

Vertragspartner bei Behandlung Minderjähriger

Vertragspartner bei Behandlung Minderjähriger

Der BGH hat in seinem Urteil vom 12.5.2022 – III ZR 78/21 – klargestellt, dass bei der Behandlung eines minderjährigen Kindes der Behandlungsvertrag in der Regel zwischen den Eltern und dem Behandelnden als Vertrag zugunsten des Kindes zustande kommt. Aus einem solchen Behand-lungsvertrag werden, soweit sich nicht aus den Umständen des jeweiligen Einzelfalls etwas anderes ergibt, die Eltern und nicht das behandelte minderjährige Kind berechtigt und verpflichtet.


Der Grund dafür liegt darin, dass die Eltern durch den Vertragsschluss ihrer Personensorgepflicht nach-kommen, dem Kind die nötige Behandlung zu verschaffen. Dies gelte insbesondere bei Kindern jüngeren Alters. In der Folge sind die Eltern diejenigen, die die Vergütung für die Behandlung schulden, sofern nicht ein Kostenträger zur Zahlung verpflichtet ist.


Sind Sie als Behandler mit offenen Honorarforderungen oder anderen Fragestellungen konfrontiert, die aus der Behandlung von Kindern oder Minderjährigen resultieren, wenden Sie sich jederzeit gern an uns. 


Dr. Robert Schenk

Rechtsanwalt