Qualifikationserfordernis für die Tätigkeit als Sicherstellungsassistent
29.09.2023

Qualifikationserfordernis für die Tätigkeit als Sicherstellungsassistent

Qualifikationserfordernis für die Tätigkeit als Sicherstellungsassistent

Die Ärzte-ZV regelt grundsätzlich die Voraussetzungen, nach denen in der vertragsärztlichen Versorgung -unter Beachtung der Grundsätze der Ausübung eines freien Berufes- u.a. auch Assistenten von niedergelassenen Vertragsärzten beschäftigt werden dürfen. Die Beschäftigung von Assistenten bedarf gem. § 32 Abs. 2 S. 5 Ärzte-ZV der Genehmigung durch die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV), welche zu erteilen ist, wenn die in § 32 Abs. 2 S. 2 Ärzte-ZV jeweils benannten Voraussetzungen vorliegen.


Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 16.05.2023 (Az. S 43 KA 98/22) über die zu berücksichtigenden Qualifikationsanforderungen bei der Genehmigung einer Sicherstellungsassistenz zur Entlastung des Vertragsarztes zu Zeiten der Erziehung seiner Kinder (§ 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Ärzte-ZV) entschieden:


Der Wortlaut des § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV verlange lediglich die Approbation des zu beschäftigenden Assistenten. Ausdrücklich nicht normiert sei das Erfordernis einer abgeschlossenen Weiterbildung mit Anerkennung der Facharztbezeichnung gleich dem Vertragsarzt. Das Sozialgericht München kommt in dem oben benannten Urteil zu der Überzeugung, dass die von der KV Bayerns im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geforderte Fachgebietsidentität von Vertragsarzt und Sicherstellungsassistent einer Rechtsgrundlage entbehre: Die Beschäftigung eines Sicherstellungsassistenten erfordere keine Fachgebietsidentität.


Das Gericht urteilt insoweit, dass Sicherstellungsassistenten ausdrücklich nicht mit Vertretern des Vertragsarztes gleichzusetzen seien. Im Gegensatz zu Vertretern führe der Sicherungsstellungsassistent die Praxis grundsätzlich nicht allein. (Sicherstellungs-) Assistenten oblägen u.a. der Aufsicht des Vertragsarztes, wohingegen diese Aufsicht für Vertreter, welche die Praxis in Abwesenheit des Vertragsarztes in dessen Namen weiterführen, entfalle. Der (Sicherstellungs-)Assistent sei unter Anleitung und Aufsicht des Vertragsarztes gleichzeitig mit oder neben diesem tätig. Insoweit könne die BSG-Rechtsprechung, nach welcher prinzipiell ein gleicher Qualifikationsstandard von Vertragsarzt und Vertreter gefordert werde (BSG Urteil vom 14.12.2011, Az. B 6 KA 31/10, Rn. 37) nicht auf (Sicherstellungs-) Assistenten übertragen werden.


Dem SG München folgend gilt also fortan: Besitzt der zu beschäftigende Sicherstellungsassistent die ärztliche Approbation, so liegt in fachlicher Hinsicht die notwendige Qualifikation für die Tätigkeit als Sicherstellungsassistent in der Praxis des Vertragsarztes vor (so auch entschieden SG Marburg, Beschluss vom 19.03.2008, Az. S 12 KA 520/07, Rn. 7).

Antonia Galante

Rechtsanwältin