Neues Urteil des Bundearbeitsgerichts zur Verjährung von Urlaubsansprüchen

Neues Urteil des Bundearbeitsgerichts zur Verjährung von Urlaubsansprüchen

Neues Urteil des Bundearbeitsgerichts zur Verjährung von Urlaubsansprüchen

Nach dem neuen Urteil des Bundearbeitsgerichts vom 20.12.2022 verfallen Urlaubstage nur noch, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer vorher auf den Verfall sowie auf das Zustehen von Resturlaubstagen hingewiesen hat (BAG, Urteil vom 20.12.2022, Az.: 9 A ZR 266/20). Mit seinem neuen Urteil setzt das BAG zwingende Vorgaben des EuGH um.


Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist beginnt nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aber erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen Resturlaubsanspruch und die Rechtsfolge des Verfalls belehrt hat und der Arbeitnehmer den Urlaub rein faktisch hätte nehmen können, hier also keine betriebsdingten Gründe für die Nichtinanspruchnahme des Jahresurlaubs gegeben sind. Der Arbeitnehmer muss also vom Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, den Urlaub tatsächlich wahrnehmen zu können. Die Arbeitgeber müssen zwingend die dem Arbeitnehmerschutz dienende Pflicht beachten, auf eine Beurlaubung des Arbeitnehmers durch entsprechenden Hinweis hinzuwirken.


Fehlt es an einem solchen vorgenannten Hinweis des Arbeitgebers auch für die Vorjahre, können Arbeitnehmer auch Urlaubsansprüche aus den vergangenen Beschäftigungsjahren geltend machen. Der übrig gebliebene Urlaubsanspruch tritt dann zum Urlaubsanspruch des Folgejahres hinzu.


Gegen etwaige aufgelaufene offene Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber nur wehren, wenn sie tatsächlich nachweisen können, dass sie dieser Hinweispflicht nachgekommen sind. Dadurch kann es vorkommen, dass Arbeitnehmer über Jahre hinweg immer größere Urlaubsansprüche erwerben.  

Larissa-Monique Ernsting

Rechtsanwältin