Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts zum Sonderbedarf
27.01.2022

Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts zum Sonderbedarf

Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts zum Sonderbedarf

Über das Instrument des Sonderbedarfs können Ärzte und Psychotherapeuten für Orte, die für weitere Zulassungen zu der vertragsärztlichen Versorgung gesperrt sind, eine Zulassung oder (weitere) Anstellungsgenehmigungen erhalten. Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 17.03.2021 aufgrund einer durch uns eingelegten Revision grundlegende Feststellungen dazu getroffen, wie ein Sonderbedarf ermittelt werden muss.

 

Zunächst ist zu untersuchen, ob überhaupt ein weiterer Versorgungsbedarf besteht. Sodann ist zu prüfen, ob andere Praxen die Versicherten versorgen können und ob diese für die Versicherten in einer zumutbaren Fahrtzeit zu erreichen sind.

 

Das BSG hält Fahrzeiten von rund 45 Minuten zu einem Arzt der spezialisierten fachärztlichen Versorgung (Fachinternisten, Kinder- und Jugendpsychiater, Radiologen, Anästhesisten) für zumutbar. In ländlichen Gebieten ist auf die Zeit abzustellen, die bei einem Aufsuchen der Praxis mit dem Pkw benötigt wird. Begründet wurde dies damit, dass man in ländlichen Gebieten davon ausgehen kann, dass jeder Patient über einen PKW verfügt. Der Senat ließ offen, ob dies in städtischen Gebieten anders bewertet werden kann.

 

Versorgungsangebote von Praxen in benachbarten Raumordnungsregionen (Planungsbereichen) können berücksichtigt werden. Dabei hat der Zulassungsausschuss aber genau zu prüfen, ob diese Praxen nicht ausschließlich den Bedarf in ihrer eigenen Region abdecken.

 

Bzgl. der vorhandenen Kapazitäten werden bereits zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte und MVZ befragt. Ihre Angaben sind anhand der Fallzahlen der Praxen zu verifizieren. Das BSG folgte unserer Argumentation: Die Zulassungsgremien müssen die Fallzahlen der befragten Praxen auch ohne Einverständnis dieser Praxen ermitteln. Datenschutzrechtliche Belange der betroffenen Praxen oder Ärzte stehen dem nicht entgegen. Im Rahmen der Akteneinsicht sind die Fallzahlen offenzulegen.

 

Das BSG urteilte, dass der Berufungsausschuss erneut über den Antrag auf Sonderbedarf zu entscheiden hat. Im Januar 2022 wurde der Sonderbedarf erteilt. Die Angaben der befragten Ärzte ließen sich durch die Fallzahlen nicht verifizieren.

 

Wir verhelfen Ärzten, MVZ oder Psychotherapeuten gerne zu einer Zulassung oder zu (weiteren) Anstellungsgenehmigungen. 

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Dr. Caterina Wehage

Rechtsanwältin