Gemeinsamer Bundesausschuss lockert 30-Minuten-Regel im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV)
15.11.2024

Gemeinsamer Bundesausschuss lockert 30-Minuten-Regel im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV)

Gemeinsamer Bundesausschuss lockert 30-Minuten-Regel im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV)

Patientinnen und Patienten mit seltenen chronischen oder komplexen Erkrankungen können seit dem 01.01.2012 in dem neuen Leistungsbereich der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung sowohl stationär als auch ambulant durch spezialisierte Fachärztinnen und Fachärzte eines ASV-Teams betreut werden.


Das ASV-Team wird dabei – je nach Erkrankungsbild – durch Fachärztinnen und Fachärzte unterschiedlichster Fachrichtungen gebildet. Dieses interdisziplinäre Team setzt sich aus drei Ebenen zusammen: 1. der Teamleitung, 2. dem Kernteam und 3. den hinzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzten.


Die ASV-Richtlinie, welche die Eckpunkte der sektorenübergreifenden Leistungserbringung regelt, sah bisher vor, dass innerhalb des ASV-Teams für die Patientinnen und Patienten keine langen Wegstrecken begründet werden sollen. In Entsprechung hierzu sah die ASV-Richtlinie vor, dass sämtliche Teammitglieder der zweiten und dritten Ebene innerhalb einer angemessenen Entfernung erreichbar sein sollten, wobei in bestimmten Einzelfällen auch eine Entfernung von mehr als 30 Minuten als angemessen galt.


Es zeigt sich jedoch in den Jahren seit Etablierung der ASV, dass eine strenge Auslegung der 30-Minuten-Grenze immer öfter zu Problemen bei der Zusammensetzung der Teamstruktur führte.


Seit dem 24.08.2024 wurde diese starre Grenze von 30 Minuten für bestimmte Teammitglieder gelockert. Nunmehr entfällt hinter dem Begriff der angemessenen Entfernung dieser Klammerzusatz „in der Regel in 30 Minuten“ für die hinzuzuziehenden Fachärzte. Dies hat zur Folge, dass den Erweiterten Landesausschüssen ein größerer Beurteilungsspielraum bei der Teambildung eingeräumt wird. Ziel ist es, hierdurch ambulante spezialfachärztliche Versorgungen in Gebieten mit einer geringen medizinischen Versorgungsdichte zu ermöglichen. Künftig müssen sich die hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzte, die nur bei Bedarf zum ASV hinzugezogen werden, nicht mehr zwingend ihren Praxissitz in dem entsprechenden Radius besitzen, sondern in „angemessener Entfernung“. Was als angemessen gilt, obliegt der Entscheidungsgewalt des jeweils zuständigen Erweiterten Landesausschusses.


Abschließend der Hinweis, dass dieser Klammerzusatz von „in der Regel 30 Minuten“ bezogen auf das Kernteam weiterhin erhalten bleibt, um eine schnelle Erreichbarkeit für Patientinnen und Patienten zu ermöglichen.


Sollten auch Sie die Teilnahme oder Etablierung an einer ASV planen, stehen wir Ihnen gerne bei Fragen rund um diese Thematik zur Seite und begleiten Sie bei dem Prozess.

Ann-Kathrin Pfeifer

Rechtsanwältin