Das Nachweisgesetz, welches die Informations- und Dokumentationspflichten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses normiert, hat sich geändert. Seit dem 01.08.2022 gilt das neue Nachweisgesetz. Der deutsche Gesetzgeber kam damit seiner Pflicht zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen (sog. Arbeitsbedingungenrichtlinie) nach.
Die Arbeitsbedingungenrichtlinie verfolgt das Ziel, die Arbeitsbedingungen zu verbessern, indem eine transparente und vorhersehbare Beschäftigung gefördert und zugleich die Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes gewährleistet werden soll. Das neue Nachweisgesetz soll vor allem Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die ArbeitnehmerInnen bieten.
Eine der wesentlichen Änderungen des neuen Nachweisgesetzes ist insbesondere die Erweiterung des Kataloges des § 2 Abs. 1 NachwG. Der Katalog des § 2 Abs. 1 NachwG enthält dabei die Pflichtangaben der wesentlichen Vertragsbedingungen eines Arbeitsverhältnisses.
Arbeitsverträge müssen ab dem 01.08.2022 nunmehr folgende Pflichtangaben enthalten:
Das neue Nachweisgesetz gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die ab dem 01.08.2022 geschlossen werden. Für alle Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 01.08.2022 geschlossen wurden, hat der Arbeitgeber die Pflicht eine unterzeichnete Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen auf Verlangen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin auszuhändigen. Sofern der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ein solches Verlangen bei Altverträgen nicht äußert, ist ein Handlungsbedarf für den Arbeitgeber nicht gegeben.
Bei der Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen sind jedoch gewisse Fristen zu beachten. Dies gilt sowohl für den Neuabschluss von Arbeitsverträgen ab dem 01.08.2022, als auch beim soeben benannten Verlangen des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin. Verstöße gegen das Nachweisgesetz können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 Euro geahndet werden.
Sollten Sie einen neuen Arbeitsvertrag abschließen wollen oder einen bereits bestehenden Arbeitsvertrag haben und sich nicht sicher sein, ob Ihr Arbeitsvertrag den Anforderungen des neuen Nachweisgesetzes genügt, kontaktieren Sie uns gerne. Wir überprüfen Ihre Arbeitsverträge und beraten Sie sehr gerne rund um das Thema.