Das neue Nachweisgesetz ab dem 01.08.2022 – Was ist für Arbeitgeber nun zu beachten?

Das neue Nachweisgesetz ab dem 01.08.2022 – Was ist für Arbeitgeber nun zu beachten?

Das neue Nachweisgesetz ab dem 01.08.2022 – Was ist für Arbeitgeber nun zu beachten?

Das Nachweisgesetz, welches die Informations- und Dokumentationspflichten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses normiert, hat sich geändert. Seit dem 01.08.2022 gilt das neue Nachweisgesetz. Der deutsche Gesetzgeber kam damit seiner Pflicht zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen (sog. Arbeitsbedingungenrichtlinie) nach.


Die Arbeitsbedingungenrichtlinie verfolgt das Ziel, die Arbeitsbedingungen zu verbessern, indem eine transparente und vorhersehbare Beschäftigung gefördert und zugleich die Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes gewährleistet werden soll. Das neue Nachweisgesetz soll vor allem Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die ArbeitnehmerInnen bieten.


Eine der wesentlichen Änderungen des neuen Nachweisgesetzes ist insbesondere die Erweiterung des Kataloges des § 2 Abs. 1 NachwG. Der Katalog des § 2 Abs. 1 NachwG enthält dabei die Pflichtangaben der wesentlichen Vertragsbedingungen eines Arbeitsverhältnisses.


Arbeitsverträge müssen ab dem 01.08.2022 nunmehr folgende Pflichtangaben enthalten:


  • Bei befristeten Arbeitsverhältnissen, das Enddatum des Arbeitsverhältnisses.


  • Ggfs. ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort frei wählen kann.


  • Sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit.


  • Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung.


  • Vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen.


  • Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen.


  • Ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.


  • Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist.


  • das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden.


Das neue Nachweisgesetz gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die ab dem 01.08.2022 geschlossen werden. Für alle Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 01.08.2022 geschlossen wurden, hat der Arbeitgeber die Pflicht eine unterzeichnete Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen auf Verlangen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin auszuhändigen. Sofern der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ein solches Verlangen bei Altverträgen nicht äußert, ist ein Handlungsbedarf für den Arbeitgeber nicht gegeben.


Bei der Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen sind jedoch gewisse Fristen zu beachten. Dies gilt sowohl für den Neuabschluss von Arbeitsverträgen ab dem 01.08.2022, als auch beim soeben benannten Verlangen des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin. Verstöße gegen das Nachweisgesetz können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 Euro geahndet werden.


Sollten Sie einen neuen Arbeitsvertrag abschließen wollen oder einen bereits bestehenden Arbeitsvertrag haben und sich nicht sicher sein, ob Ihr Arbeitsvertrag den Anforderungen des neuen Nachweisgesetzes genügt, kontaktieren Sie uns gerne. Wir überprüfen Ihre Arbeitsverträge und beraten Sie sehr gerne rund um das Thema.


Yadel Ulusoy

Rechtsanwältin