Bausparverträge: Zulässigkeit von Kontogebühren während der Ansparphase

Bausparverträge: Zulässigkeit von Kontogebühren während der Ansparphase

Bausparverträge: Zulässigkeit von Kontogebühren während der Ansparphase

In einer Beitragsreihe hatte der Verfasser bereits über die Zulässigkeit einer Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkassen nach § 489 BGB berichtet. Nachdem der BGH im Jahre 2017 (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2017 – XI ZR 308/15, juris) bereits über Kontogebühren bei Bausparverträgen während der Darlehensphase zu entscheiden und diese für unzulässig befunden hatte, haben sich im Jahre 2018 diverse Gerichte mit der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit von Kontogebühren/-entgelte während der sog. Ansparphase befasst.


In diesem Zusammenhang haben u. a. das AG Hamburg sowie das LG Hannover die Erhebung von Kontogebühren/Kontoentgelte für unzulässig erachtet (vgl. LG Hannover, Urteil vom 08.11.2018 – 74 O 19/18; AG Hamburg, Urteil vom 25.05.2018 – 40a C 40/18). Beide Entscheidungen sind allerdings (noch) nicht veröffentlicht. Sobald die Entscheidungsgründe veröffentlicht sind, werden wir an dieser Stelle umgehend berichten!


Den diversen Veröffentlichungen anderer Kolleginnen und Kollegen lässt sich jedoch bereits entnehmen, dass insbesondere das LG Hannover seine Entscheidung damit begründet hat, dass den Gebühren keine echte Gegenleistung der Bausparkasse gegenübersteht. Die Entscheidungen sind aus Sicht der Bausparer zu begrüßen, auch wenn die Bausparkassen infolge der Niedrigzinsphase auf etwaige Entgelte angewiesen sind.


Für eine Vielzahl der erhobenen Entgelte dürfte allerdings bereits Verjährung eingetreten sein. Bausparer können jedoch u. U. die gezahlten Entgelte für das Jahr 2016 noch bis zum 31.12.2019 geltend machen.


Sollten auch Sie als Bausparer betroffen sein, kommen Sie gerne auf einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kollegen aus unserer Kanzlei zu!


HFBP besser.beraten