Corona-Virus-Schutzmasken-Verordnung - berufsrechtliche Konsequenz für Apotheken
16.04.2021

Corona-Virus-Schutzmasken-Verordnung - berufsrechtliche Konsequenz für Apotheken

Corona-Virus-Schutzmasken-Verordnung - berufsrechtliche Konsequenz für Apotheken

Aufgrund der Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 des Bundesministeriums für Gesundheit, haben Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder unter einer chronischen Erkrankung leiden, im Zeitraum vom 15.12.2020 bis zum 06.01.2021 einen Anspruch auf den Erhalt von einmalig drei Schutzmasken.


Im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 28.02.2021 hatten entsprechende anspruchsberechtigte Personen einen Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken und im Zeitraum vom 16.02.2021 bis zum 15.04.2021 einen weiteren Anspruch auf weitere sechs Schutzmasken.


Der kurzfristige Erlass der entsprechenden Verordnung sorgte in Deutschland für entsprechende Engpässe bei der Zurverfügungstellung von Schutzmasken durch Apotheken. Apotheken sahen sich mit der Gefahr konfrontiert, nicht rechtzeitig bis zum 15.12.2020 entsprechende Schutzmasken in ausreichender Stückzahl vorzuhalten.


Nunmehr gibt es Beschwerden von im Wettbewerb stehenden Apotheken, die im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens bei der jeweiligen Landesapothekerkammer Verstöße gegen die Berufsordnung in Verbindung mit der Schutzmaskenverordnung rügen. Gegenstand des Vorwurfs ist, dass Apotheker sich nicht rechtzeitig um das Beschaffen eines entsprechenden Vorrats an Schutzmasken bemüht hätten, gleichzeitig jedoch aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds eine pauschale Ausschüttung für den Kauf von Schutzmasken erhalten haben.


Sollten Sie sich Verstößen in diesem Zusammenhang mit der Berufsordnung ausgesetzt sehen, können Sie sich jederzeit gern mit uns in Verbindung setzen.

Dr. Robert Schenk

Rechtsanwalt